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Dokument-ID: 1019640
2.1 Vorsatz
Vorsätzlich handelt gem § 8 Abs 1 FinStrG, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Diese Definition entspricht jener des Strafgesetzbuches und wird auch als „dolus eventualis“ bzw als Eventualvorsatz bezeichnet. Im Anwendungsbereich des StGB bestehen aber auch andere Vorsatzformen.