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Dokument-ID: 1020175
1.2.1 § 2 VbVG Entscheidungsträger und Mitarbeiter
Zuständigkeit
BFG 11.06.2018, RV/1300001/2016
Rechtssatz
Die Zuständigkeit für den belangten Verband leitet sich von der (auch fiktiven) Zuständigkeit beim Beschuldigten ab (§ 56 Abs 5 Z 3 FinStrG). Wenn ein Finanzstrafverfahren gegen Mitarbeiter iSd § 2 Abs 2 VbVG vor einem Spruchsenat zu führen ist oder gewesen wäre, obliegt die Durchführung des Finanzstrafverfahrens gegen den entsprechenden belangten Verband dem Spruchsenat nach § 68 Abs 2 lit b FinStrG.