1.57 „Gesamtauswirkung“ beim Günstigkeitsvergleich
Generell wird darauf zu achten sein, dass bei dem nach § 4 Abs 2 FinStrG anzustellenden Günstigkeitsvergleich die jeweilige Rechtslage in ihrer „Gesamtauswirkung“ in den Blick zu nehmen ist. Dies bedeutet einerseits, dass nicht nur die angedrohten Strafen oder einzelne Sanktionselemente einander gegenüberzustellen, sondern alle in Betracht kommenden Bestimmungen in den Vergleich einzubeziehen sind, und andererseits, dass es – bezogen auf jeweils eine Tat im materiellen Sinn – unzulässig ist, Teile der zu vergleichenden Normen zu kombinieren und solcherart eine (für die Angeklagten möglichst günstige) fiktive Rechtslage zu schaffen. Im Hinblick darauf wird auch § 2 Abs 1 lit c FinStrG zu berücksichtigen sein.