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Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.3 Risikoanalyse

Die den GWTF unterliegenden Gewerbetreibenden haben eine Risikoanalyse gem § 365n1 GewO durchzuführen. So müssen sie die für sich bestehenden Risiken der GWTF unter Berücksichtigung von Risikofaktoren (dh einschließlich hinsichtlich ihrer Kunden, Länder/geografische Gebiete, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle) ermitteln und bewerten. Eine Risikobewertung ist aufzuzeichnen und aktuell zu halten. Der Behörde ist sie auf Anfrage hin zur Verfügung zu stellen. Strategien, Kontrollen und Verfahren zur Minimierung und Steuerung der ermittelten Risiken sind zu entwickeln, zu implementieren, zu verbessern und laufend zu überwachen. Diese Schritte stehen dabei in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Unternehmens und sind auch durch die Führungsebene zu genehmigen. Die laufende Einhaltung der internen Vorschriften, die Teil der Strategien, Kontrollen und Verfahren sind, durch die diesen unterworfenen Mitarbeiter, bedarf der Überwachung durch den zuständigen Beauftragten auf Führungsebene; sollte ein solcher nicht genannt sein, dann erfolgt die Überwachung durch den Gewerbetreibenden. Der Inhalt der Strategien, Kontrollen und Verfahren wird in § 365n1 Abs 4 GewO geregelt und umfasst im Wesentlichen die Ausarbeitung betriebsinterner Grundsätze ua hinsichtlich einer vorbildlichen Risikomanagementpraxis, Verdachtsmeldungen, Aufbewahrung von Unterlagen, Kontrollmechanismen und Personalmanagement (wie etwa bei der Auswahl der Beschäftigten die Prüfung auf Zuverlässigkeit hinsichtlich deren Verbundenheit mit den rechtlichen Werten). Sollte ein zuständiger Beauftragter auf Führungsebene benannt werden, wird wohl die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit auf ihn übergehen und es ist anzunehmen, dass die Grundsätze der Judikatur, • [Fußnote: Etwa eine klare Umschreibung des Verantwortungsbereichs, die nur dann vorliegt, wenn für die, in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch zeitlicher Hinsicht abgegrenzte, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit immer nur eine von vornherein feststehende Person in Betracht kommt (vgl VwGH 28.9.2011, 2011/04/0128). die iZm §9 VStG entwickelt worden sind, auch hier gelten werden.

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