Neu
Dokument-ID: 1056034
1.62 Strenge Prüfung der Voraussetzungen der Selbstanzeige
Mit dem Urteil wurden die Täter des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben als Beteiligte nach §§ 11, 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt.