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Neu Dokument-ID: 403372

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

1.11 Mitarbeiter im Sinne des VbVG

  • Angestellte
  • Arbeiter
  • Lehrlinge
  • Praktikanten
  • Heimarbeiter
  • Arbeitnehmerähnliche Personen (das sind Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbstständig sind, also etwa zB freie Dienstnehmer oder Mitglieder einer Genossenschaft, die für diese eigene Arbeitsleistungen erbringen)
  • Dem Verband überlassene Arbeitskräfte
  • Beamte
  • Vertragsbedienstete
  • Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten
  • Zivildiener
  • Personen, die im Rahmen sozialer Maßnahmen (Erziehung, Therapie), als Häftlinge oder im Rahmen gemeinnütziger Leistungen Arbeitsleistungen erbringen.
  • Der Mitarbeiter ist jeweils jenem Verband zuzurechnen, für den er die Arbeitsleistung erbringt, also entweder für den Rechtsträger selbst (zB Soldat für das Bundesheer) oder für Dritte (zB Häftling im Rahmen des Freigangs für ein privates Unternehmen). Im Einzelnen können sich hier Abgrenzungsprobleme ergeben. Abzustellen ist darauf, wem die Arbeitsleistung wirtschaftlich zugute kommen soll. Zivildiener sollen jedenfalls jener Einrichtung zuzurechnen sein, der sie vom Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind und für die sie die Dienstleistung erbringen.

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