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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1 Einzelfragen zu § 33 Abs 5 FinStrG

Unterschied strafbestimmender Wertbetrag und Verkürzungsbetrag

Der strafbestimmende Wertbetrag entspricht nicht in jedem Fall dem Verkürzungsbetrag.

Nach § 33 Abs 5 zweiter Satz FinStrG umfasst der strafbestimmende Wertbetrag vielmehr nur jene Abgabenbeträge, deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht (OGH 13.03.2017, 13 Os 94/16x).

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