8.6 Grundsätze der Strafbemessung
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gem § 23 Abs 1 FinStrG die Schuld des Täters.
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen.
Es gelten die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. Welche Vorstrafen nach § 33 Z 2 StGB als erschwerend zu berücksichtigen sind, richtet sich daher nach § 71 StGB.
Das Doppelverwertungsverbot im Finanzstrafrecht ist ein Grundsatz, der besagt, dass ein Umstand, der bereits bei der Feststellung eines Tatbestandsmerkmals berücksichtigt wurde, nicht nochmals bei der Strafzumessung herangezogen werden darf. Ziel dieses Verbots ist es, eine unzulässige Mehrfachbewertung desselben Sachverhalts zu vermeiden und dadurch die Strafzumessung gerecht und ausgewogen zu gestalten. Das Verbot betrifft sowohl strafmildernde als auch straferhöhende Umstände. Das Doppelverwertungsverbot dient dazu, die Konsequenzen einer Straftat im Verhältnis zu den gesetzlichen Vorgaben angemessen zu werten und will verhindern, dass die Strafe aufgrund derselben Umstände unverhältnismäßig verschärft oder gemildert wird. Das Doppelverwertungsverbot ergibt sich aus dem in § 32 Abs 2 erster Satz StGB enthaltenen Gebot, Erschwerungs- und Milderungsgründe nur soweit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen („gegeneinander abzuwägen“), als sie „nicht schon die Strafdrohung bestimmen“ (RIS-Justiz RS0130193).
Hinweis:
- Die Annahme, dass eine strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen nach §§ 125 StGB auf der gleichen schädlichen Neigung beruht wie die Finanzvergehen, ist rechtlich nicht ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0086289).
- Innerhalb des Spielraumes der schuldangemessenen Strafe durfte die Behörde auch generalpräventive Überlegungen berücksichtigen (VwGH 2005/14/0077).
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Rahmens um eine Ermessensentscheidung, die einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit zugänglich ist, ob die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer Weise Gebrauch gemacht hat, die mit dem Sinn des Gesetzes im Einklang steht (VwGH 2008/15/0172).
Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Die Geldstrafe in einem Finanzstrafverfahren muss, um als solche erkannt und wirksam werden zu können, jedenfalls in einer Höhe ausgesprochen und vollzogen werden, die keinen Raum für einen wirtschaftlichen Gewinn lässt (RIS-Justiz RS0087403).
Hinweis:
- Eine unmittelbare Relation der Geldstrafe mit den wirtschaftlichen Verhältnissen ohne Berücksichtigung der Schuldkomponenten und Unrechtskomponenten würde dem Strafzweck zuwiderlaufen und die Höhe der Geldstrafe manipulierbar machen (RIS-Justiz RS0086328).
- In der Begründung des Straferkenntnisses sind die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen aufzuzeigen (VwGH 2010/16/0150).
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
Bei der Strafbemessung muss auch das Doppelverwertungsverbot beachtet werden.
Hinweis:
- Hat das Gericht bei der Strafbemessung wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung die Höhe des (strafbestimmenden) Verkürzungsbetrages ausdrücklich als erschwerend gewertet, so bewirkt dieser Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot Nichtigkeit iSd § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Anwendungsfall StPO (OGH 12.10.2016, 13 Os 98/16k).
- Die in § 5 Abs 2 und 3 VbVG genannten Erschwerungs- und Milderungsgründe können auch bei der Bemessung einer nach dem FinStrG zu bestimmenden Verbandsgeldbuße herangezogen werden (RIS-Justiz RS0086318, OGH 27.06.2016, 13 Os 10/16v).