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Dokument-ID: 1019637
2 Schuldformen
§ 1 FinStrG regelt, dass nur jemand strafbar sein kann, der schuldhaft handelt. Schuldhaftes Handeln kann entweder durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln begründet werden. Dies sind die beiden Grundformen der strafrechtlichen Schuld. Hinsichtlich Fahrlässigkeit wird zwischen leichter (einfacher) und grober Fahrlässigkeit unterschieden.