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Dokument-ID: 1019825
5.4 Der Wertersatz
Anstatt des Verfalls ist auf Wertersatz zu erkennen, wenn
- im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, dass der Verfall unvollziehbar wäre,
- auf Verfall nur deshalb nicht erkannt wird, weil das Eigentumsrecht einer anderen Person berücksichtigt wird,
- der Verfall zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis stehen würde (vgl § 17 Abs 6 FinStrG).