5.6.3 Vermögensbestandteil
Dieser Begriff umfasst nicht nur körperliche (bewegliche und unbewegliche) Sachen, sondern auch unkörperliche Gegenstände wie Bankguthaben und sonstige Rechte mit Vermögenswert, sowie jedenfalls auch virtuelle Währungen. Auch Wertzuwächse (etwa eingetretene Kursgewinne) sind ausdrücklich erfasst. Der Begriff des Vermögensbestandteils ist jedoch nicht jenem des Vermögensvorteils gleichzusetzen und umfasst insbesondere keine bloßen Ersparnisse, vermiedene Verluste oder Forderungsverzichte Vermögensbestandteile müssen konkretisierbar sei, damit sie Dritten übertragen werden können. Eine nicht entrichtete Abgabe ist demnach anders als eine provozierte Abgabengutschrift kein Vermögensbestandteil gem § 165 StGB.