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Dokument-ID: 1121189
12.3.3 Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht
Welche Angaben müssen geheim gehalten werden?
Gem § 48a BAO müssen
- der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes in einem Abgabenverfahren anvertraut oder zugänglich geworden sind,
- der Inhalt von Akten eines Abgabenverfahrens oder
- der Verlauf der Beratung und Abstimmung der Senate im Abgabenverfahren