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Alexander Kdolsky - FORUM Media (azo) | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.3.3 Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht

Welche Angaben müssen geheim gehalten werden?

Gem § 48a BAO müssen

  • der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes in einem Abgabenverfahren anvertraut oder zugänglich geworden sind,
  • der Inhalt von Akten eines Abgabenverfahrens oder
  • der Verlauf der Beratung und Abstimmung der Senate im Abgabenverfahren

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