5.6.5 Exkurs: Außenprüfungen
KSW-Leitfaden, Praxisfragen zu Außenprüfungen, 04/2025, Pkt 3.10:
„Die Verwendung gefälschter Beweismittel (etwa durch Rückdatierung eines Beweismittels, welches erst später erstellt wurde) in Verbindung mit Vorsatz und einem Verkürzungsbetrag von über EUR 150.000,00 könnte sogar den Tatbestand des Abgabenbetrugs (§ 39 FinStrG) erfüllen, wenn diese bereits vor der Zustellung des unrichtigen Bescheides (finanzstrafrechtliche Tatvollendung) vorlagen; in diesem Zusammenhang sei auf die damit verbundenen Strafdrohung primärer Freiheitsstrafen verwiesen. In Verbindung mit darunterliegenden Verkürzungsbeträgen würde dies eine Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG) darstellen. Nach Zustellung des Abgabenbescheides führt das Erstellen gefälschter Beweismittel zwar nicht mehr zur Qualifikation als Abgabenbetrug, kann jedoch andere Straftatbestände erfüllen (zB Fälschung eines Beweismittels gemäß § 293 StGB).