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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

7 Einzelfragen zur Monopolhehlerei

Begriff des „An-sich-Bringens“

Beim Delikt der vorsätzlichen Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG genügt es für dessen Begehung, die inkriminierte Ware, zB eine größere Menge Zigaretten abgabenunredlicher Herkunft, „an sich zu bringen“. Dazu ist aber ein gewisses Mindestmaß an Besitzwillen und Sachherrschaft erforderlich. Wenn man nur für wenige Augenblicke ein bloß räumliches Naheverhältnis zur Zigarettenmenge herstellt, genügt das für dieses Tatbestandsmerkmal nicht (FSRV/0024-W/10-RS1).

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