© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1019455

Albert Scherzer | Glossar

Finanzordnungswidrigkeiten

Als Finanzordnungswidrigkeiten werden jene Straftatbestände bezeichnet, die weder Finanzvergehen noch Finanzverbrechen sind.

Diese finden sich insbesondere in den §§ 49 ff FinStrG. Die Abgrenzung der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 FinStrG (Nichtentrichtung von Selbstberechnungsabgaben) zur Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG ist darin zu finden, dass bei der Abgabenhinterziehung neben der Nichtentrichtung von selbst zu berechnenden Abgaben noch eine Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinzutreten muss (VwGH Ra 2018/15/0102).

Für Finanzordnungswidrigkeiten gibt es eigene Verjährungsbestimmungen (siehe Verjährung).