Finanzordnungswidrigkeiten
Als Finanzordnungswidrigkeiten werden jene Straftatbestände bezeichnet, die weder Finanzvergehen noch Finanzverbrechen sind.
Diese finden sich insbesondere in den §§ 49 ff FinStrG. Die Abgrenzung der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 FinStrG (Nichtentrichtung von Selbstberechnungsabgaben) zur Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG ist darin zu finden, dass bei der Abgabenhinterziehung neben der Nichtentrichtung von selbst zu berechnenden Abgaben noch eine Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinzutreten muss (VwGH Ra 2018/15/0102).
Für Finanzordnungswidrigkeiten gibt es eigene Verjährungsbestimmungen (siehe Verjährung).