1.42 Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und Gesellschafter-Geschäftsführer als Steuersubjekte
Anderes gilt für den Gesellschafter-Geschäftsführer und die Verkürzung von Kapitalertragsteuer, die auf verdeckten Gewinnausschüttungen beruht. Die Kapitalertragsteuer ist eine (durch Steuerabzug erhobene) besondere Form der Einkommensteuer. Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge (§ 95 Abs 1 erster Satz EStG). Kommen die Einkünfte aus dem Kapitalvermögen dem zum Steuerabzug verpflichteten (vgl dazu § 95 Abs 2 EStG) Anteilseigner zu, kann sich dieser durch Unterlassen des Abzugs selbst einen abgabenrechtlichen Vorteil verschaffen.