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Dokument-ID: 1019658
4.3 Unterlassungsdelikte
Bei Unterlassungsdelikten muss insbesondere zwischen echten und unechten Unterlassungsdelikten unterschieden werden.
Echte Unterlassungsdelikte sind Delikte, bei denen das Gesetz die Nichtvornahme eines gebotenen Tuns explizit im Tatbestand mit Strafe bedroht.