1.1.19 § 93 FinStrG Haus- und Personendurchsuchung
Suche nach unbekanntem Beweismittel
BFG vom 19.10.2021, RV/2300007/2019
Rechtssatz
Es liegt in der Natur von Hausdurchsuchungen, dass das konkrete Aussehen bzw die konkrete Beschaffenheit der Beweismittel, auf deren Suche die Hausdurchsuchung abzielt, oft nicht bekannt ist, weshalb man auch eine funktionsbezogene Umschreibung nach allgemeinen Kriterien vornehmen darf. Die Entscheidung, welche der aufgefundenen Gegenstände dann tatsächlich als Beweismittel in Betracht kommen, fällt solcherart – möglichst zeitnah – im Verlauf der Amtshandlungen der einschreitenden Behördenorgane.