Strafantrag
Als Strafantrag wird grundsätzlich die Anklage vor dem Einzelrichter des Landesgerichts und dem Bezirksgericht bezeichnet.
Ein wesentlicher Unterschied zur Anklage ist, dass beim Strafantrag keine Begründung erforderlich ist. Wenn aufgrund ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegt und kein Grund für die Einstellung des Verfahrens oder den Rücktritt von Verfolgung vorliegt, hat die Staatsanwaltschaft einen Strafantrag einzubringen.
Der Strafantrag hat
- den Namen des Angeklagten sowie weitere Angaben zur Person,
- Zeit, Ort und die näheren Umstände der Begehung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat und
- die gesetzliche Bezeichnung der durch sie verwirklichten strafbaren Handlung
- sowie die übrigen anzuwendenden Strafgesetze zu enthalten.
- Im Antrag sind ferner die Beweismittel anzugeben, deren sich der Ankläger bedienen will.
- Der Antrag ist in so vielen Ausfertigungen zu überreichen, dass jedem der Angeklagten eine Ausfertigung zugestellt und eine bei den Akten zurückbehalten werden kann.
- Der Strafantrag ist dem Angeklagten unverzüglich zuzustellen.