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Neu Dokument-ID: 1019440

Albert Scherzer | Glossar

Berauschung

Die Selbstberauschung kann im Bereich des Finanzstrafgesetzes teuer werden.

Grundsätzlich besteht im Falle der Zurechnungsunfähigkeit (siehe Zurechnungsunfähigkeit) keine Schuldfähigkeit und somit keine Straffähigkeit. Was das betrifft, wurde aber auch noch eine Auffangregelung geschaffen, die einer absoluten Straffreiheit entgegensteht.

Der selbstverschuldeten Berauschung macht sich schuldig, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch den Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch eine Handlung begeht, die ihm außer in diesem Zustand als Finanzvergehen zugerechnet würde.

Es droht dabei eine Geldstrafe bis zu EUR 2.000,–. Diese darf jedoch nicht höher bemessen werden, als sie das Gesetz für das im Rausch begangene Finanzvergehen androht.