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Dokument-ID: 1045028
1.32 Tatzeitpunkt der Abgabenhinterziehung
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts wurden die Täter jeweils des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB, Ersterer auch des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, schuldig erkannt. Das Gericht verhängte hierfür Freiheitsstrafen von je zwei Monaten, welche es jeweils unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah.