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Neu Dokument-ID: 1020036

Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

6 Grob fahrlässige Monopolhehlerei

Der fahrlässigen Monopolhehlerei macht sich schuldig, wer

  • grob fahrlässig
  • Monopolgegenstände oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt oder
  • den Täter eines solchen Finanzvergehens nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen begangen wurde, zu verheimlichen oder zu verhandeln.

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