Neu
Dokument-ID: 1020036
6 Grob fahrlässige Monopolhehlerei
Der fahrlässigen Monopolhehlerei macht sich schuldig, wer
- grob fahrlässig
- Monopolgegenstände oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt oder
- den Täter eines solchen Finanzvergehens nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen begangen wurde, zu verheimlichen oder zu verhandeln.