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Dokument-ID: 1056032
1.60 Wirkungen des Abgabenbescheides
Ist der Abgabenbescheid in der Hauptverhandlung vorgekommen (§ 258 Abs 1 StPO), so ist es unter dem Aspekt hinreichender Urteilsbegründung (Z 5 vierter Fall) daher nicht zu beanstanden, wenn sich die Tatrichter im Rahmen ihrer Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) auf einen solchen Bescheid stützen. Zur Urteilsvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) ist es freilich erforderlich, sich mit allfälligen gegenteiligen Verfahrensergebnissen auseinanderzusetzen.