8.1 Die Freiheitsstrafe
Freiheitsstrafen sind staatliche Sanktionen, um auf eine strafbare Handlung zu reagieren. Über Jugendliche (14 bis 18 Jahre) darf keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Bei Finanzvergehen, die nicht mit einer zwingend zu verhängenden Freiheitsstrafe bedroht sind, darf auf eine solche nur erkannt werden, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten oder der Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken. Da nach § 15 Abs 2 FinStrG nur dann auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden darf, wenn dies spezial- oder generalpräventive Gründe verlangen, stellt sich die Frage deren Substitution durch eine Geldstrafe aus eben solchen Gründen nicht (OGH 24.04.2019, 13 Os 147/18v).
Freiheitsstrafen werden grundsätzlich vom Gericht durch ein Urteil ausgesprochen. Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit (mindestens einen Tag, maximal 20 Jahre) verhängt. Sie können bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden.