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Dokument-ID: 1233615
2.3 Beweismittel im gerichtlichen Finanzstrafverfahren
Das Beweisverfahren soll für die Parteien, das Gericht und die Öffentlichkeit nachvollziehbar Klarheit über die Tat und den Täter schaffen. Die Beweise werden im Rahmen der Hauptverhandlung unmittelbar aufgenommen. Die Strafprozessordnung kennt folgende Beweismittel: