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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.6 Finanzstrafregister

Zum Zweck der Evidenthaltung der verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrenhat das Amt für Betrugsbekämpfung gem § 194a FinStrG für das gesamte Bundesgebiet ein Finanzstrafregister zu führen. Vor dem 01.01.2021 war dies das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg.

In das Finanzstrafregister sind folgende persönliche Daten des Beschuldigten aufzunehmen:

  • Namen
  • Frühere Namen
  • Aliasnamen
  • Titel
  • Anschrift
  • Geburtsdatum
  • Geburtsort
  • Staatsangehörigkeit
  • Geschlecht
  • Beruf bzw Tätigkeit
  • Sozialversicherungsnummer

Weiters aufzunehmen sind:

  • Die Daten des belangten Verbandes
  • Die Daten des Finanzvergehens
  • Die Daten der Verfahrenseinleitung, der Abtretung an eine andere Finanzstrafbehörde und des ersten Berichts an die Staatsanwaltschaft
  • Die Daten der das Strafverfahren abschließenden Entscheidung
  • Die Daten des Strafvollzuges
  • Die Daten der Ausübung des Gnadenrechts
  • Das Datum des Tilgungseintritts

Hinweis:

Die Finanzstrafbehörden haben die erforderlichen Daten der von ihnen geführten Verfahren laufend dem Finanzstrafregister zu übermitteln. Vor Beginn der Führung des Finanzstrafregisters angefallene Daten sind nur dann in das Finanzstrafregister aufzunehmen, wenn zu diesem Zeitpunkt die ab der Rechtskraft der Strafentscheidung zu berechnenden Tilgungsfristen noch nicht abgelaufen sind. Die Tilgungsfrist beginnt, sobald die Strafen vollzogen oder nachgesehen worden sind oder die Vollstreckbarkeit verjährt ist. Sie beträgt drei Jahre bei Bestrafungen wegen Finanzordnungswidrigkeiten und fünf Jahre bei Bestrafungen wegen aller übrigen Finanzvergehen. Wird jemand rechtskräftig wegen eines Finanzvergehens bestraft, bevor eine oder mehrere frühere Bestrafungen wegen Finanzvergehen getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Bestrafungen nur gemeinsam, und zwar erst mit dem Ablauf der Tilgungsfrist ein, die am spätesten endet (§ 186 Abs 3 und 4 FinStrG).

Unrichtige, unrichtig gewordene oder unvollständige Daten sind zu berichtigen. Daten sind von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Person unverzüglich richtigzustellen oder zu vervollständigen. Ist eine nachträgliche Änderung mit dem Dokumentationszweck unvereinbar, hat eine Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung mittels eines ergänzenden Vermerks zu erfolgen, soweit das Finanzstrafgesetz nichts Anderes bestimmt. Ist die Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung nicht möglich, ist dies zu vermerken.

Die erfassten Daten sind spätestens zwei Jahre nach rechtskräftiger Einstellung des Strafverfahrens, nach Eintritt der Tilgung oder nach Kenntnis des Todes des Beschuldigten zu löschen. Unzulässig aufgenommene Daten sind auf begründeten Antrag der betroffenen Person oder von Amts wegen unverzüglich zu löschen.

Die Finanzstrafbehörden, das Bundesministerium für Finanzen (BMF) sowie das Bundesfinanzgericht (BFG) haben uneingeschränkten, jedoch stets anlassbezogenen Zugriff auf das Finanzstrafregister. Der Zugriff erfolgt in automatisierter Form über Bildschirmabfragen. Für diese Stellen stehen sämtliche im Register gespeicherten Informationen vollständig zur Verfügung. Strafgerichte und Staatsanwaltschaften erhalten für Zwecke des Finanzstrafrechts Auskünfte über rechtskräftige, noch nicht getilgte Bestrafungen sowie über eingeleitete Finanzstrafverfahren. Einschränkend gilt jedoch, dass Informationen über Einleitungen von Verfahren wegen Finanzordnungswidrigkeiten nicht erfasst und somit nicht übermittelt werden.

Andere inländische Behörden oder Stellen dürfen nur dann Auskünfte aus dem Finanzstrafregister erhalten, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder eine spezielle Rechtsnorm besteht, die Rechtsfolgen an eine finanzstrafrechtliche Bestrafung knüpft. Ein Beispiel dafür ist die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW), die gem § 9 WTBG verpflichtet ist, einem Bewerber die Berufsbefugnis zu verweigern, wenn eine noch nicht getilgte Bestrafung wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens vorliegt. In diesen Fällen beschränkt sich die Auskunft auf rechtskräftige, noch nicht getilgte Bestrafungen.

Schließlich steht auch der betroffenen Person selbst ein Auskunftsrecht zu. Dieses kann auf begründeten Antrag und unter Vorlage eines gültigen Identitätsnachweises gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes ausgeübt werden. In diesem Fall erhält die betroffene Person stets einen vollständigen Auszug aus dem Finanzstrafregister.

Anderen inländischen Stellen sind über rechtskräftige, noch nicht getilgte Bestrafungen Auskünfte zu erteilen, sofern eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht oder die Stellen Gesetze zu vollziehen haben, die an eine Bestrafung wegen eines Finanzvergehens Rechtsfolgen knüpfen. Ausländischen Stellen dürfen Auskünfte über die Daten von Bestraften und von Finanzvergehen nur insoweit erteilt werden, als diesen Stellen Amtshilfe gewährt werden kann.

Die betroffene Person hat das Recht, auf begründeten Antrag Auskunft über die im Finanzstrafregister über sie erfassten Daten zu erlangen. Wird dem Antrag ganz oder teilweise nicht entsprochen, so sind dem Antragsteller die Gründe hiefür schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat nicht in Bescheidform zu ergehen, jedoch eine Information über das Recht auf eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde zu enthalten.

Mit der Führung des Finanzstrafregisters ist die Bundesrechenzentrum GmbH beauftragt. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat den Finanzstrafbehörden, dem Bundesfinanzgericht und dem Bundesministerium für Finanzen im Umfang der gem § 194d FinStrG eingeräumten Berechtigungen einen direkten Zugang zum Finanzstrafregister einzurichten. Das Finanzstrafregister ist automationsunterstützt zu führen. Der Bundesminister für Finanzen hat den Beginn der Führung nach den technisch-organisatorischen Gegebenheiten mit Verordnung festzulegen (Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Beginn der Führung des Finanzstrafregisters, BGBl II Nr 351/1997). Das Register wird somit seit 01.01.1998 geführt.