2.2.3 § 35 FinStrG
Vorsatz beim Schmuggel
2008/16/0007 VwGH 10.04.2008
Rechtssatz
Nach § 35 Abs 1 FinStrG muss der Vorsatz des Schmuggels keineswegs auf die Verkürzung von Eingangsabgaben gerichtet sein. Es genügt vielmehr, dass sich beim Vorliegen einer eingangsabgabepflichtigen Ware der Vorsatz des Täters auf die Verletzung seiner Gestellungspflicht und damit darauf bezieht, dass die Ware in das Zollgebiet verbracht werde. Es war in diesem Zusammenhang auch ohne rechtliche Bedeutung, dass der Beschwerdeführer nicht die Absicht hatte, die Uhr im Zollgebiet zu belassen (vgl das Erkenntnis vom 26. Juni 1992, Zl 90/16/0077).