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Dokument-ID: 1101406
1.67 Absehen von der Strafe nur im verwaltungsbehördlichen Kompetenzbereich (OLG)
Die Angeklagten haben als Bauherren vorsätzlich durch Vereinbarung und Leistung von Schwarzzahlungen dazu beigetragen, dass unter Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen oder unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (durch Abgabe einer unrichtigen Umsatz- bzw Einkommensteuererklärung) Abgaben verkürzt wurden.