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Dokument-ID: 1029384
2.22 Anwendbarkeit der BAO bei der Einhebung von Geldstrafen und Kosten
Der Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Spruchsenates der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 iVm § 13 FinStrG und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG rechtskräftig schuldig erkannt. Über ihn wurde eine Geldstrafe von EUR 7.000,– verhängt. Die Kosten des Strafverfahrens wurden mit EUR 5.352,40 festgesetzt.