2.34 Abgabenhinterziehung als unechtes Unterlassungsdelikt
Der tatbestandsmäßige Erfolg trat erst mit der Bewirkung der Abgabenverkürzung ein. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist in diesem Zusammenhang die Annahme des BFG, die Abgabenverkürzung sei mit Zustellung des mangels Erklärung erlassenen Schätzbescheides vollendet gewesen, im Hinblick auf § 33 Abs 3 lit a zweite Alternative FinStrG nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen erging ein Bescheid über die Einkommenssteuervorauszahlung, sodass der Annahme der Vollendung des Delikts der Abgabenhinterziehung nach der zweiten Alternative des § 33 Abs 3 lit a FinStrG die Kenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Anspruches entgegenstand.