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Albert Scherzer | Glossar

Irrtum

Beim strafrechtlichen Irrtum unterscheidet man grundsätzlich zwischen einem Irrtum über Tatsachen (Tatsachenirrtum) und über das Recht (Rechtsirrtum).

Das Auftreten von Irrtümern kann auf der Tatbestandsebene – Tatbildirrtum – oder auf der Schuldebene (siehe Entschuldigungsgrund) als mangelndes Unrechtsbewusstsein die Schuld ausschließen – Verbotsirrtum.

Im Bereich des Finanzstrafrechts kommt dem Verbotsirrtum kaum eine Rolle zu.

Dem Täter wird im Finanzstrafrecht weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ.

Das bedeutet, dass es einerseits entschuldbare und andererseits unentschuldbare Irrtümer gibt.

Aufgrund expliziter gesetzlicher Festlegung ist im Falle von unentschuldbaren Irrtümern dem Täter grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen. Ein Irrtum über den Umfang abgabenrechtlicher Erklärungspflichten betrifft ein normatives Tatbestandsmerkmal und ist als Kehrseite des Tatbildvorsatzes von § 8 Abs 1 FinStrG (nicht etwa von § 9 FinStrG) erfasst (OGH 10.07.2019, 13 Os 128/18z).