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Neu Dokument-ID: 1019487

Albert Scherzer | Glossar

Nebenbeteiligter

Nebenbeteiligte sind Personen, denen das Eigentumsrecht oder ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an einer verfallsbedrohten Sache zusteht (Verfallsbeteiligte) oder wer ein solches Recht behauptet.

Als Nebenbeteiligte gelten außerdem Personen, die nach § 28 zur Haftung herangezogen werden können (Haftungsbeteiligte).

Findet die Finanzstrafbehörde nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens, dass für die Ahndung des Finanzvergehens das Gericht zuständig ist, so hat sie das Strafverfahren weiter zu führen und die gem § 122 FinStrG dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zu verständigen.