4.4 Gefährdungsdelikte
Bei Gefährdungsdelikten wird die Herbeiführung einer Gemeingefahr für das im Tatbestand genannte, geschützte Objekt unter Strafe gestellt.
Es kann zwischen dem allgemeinen (potenziellen) und dem konkreten Gefährdungsdelikt unterschieden werden. Konkrete Gefährdungsdelikte verlangen als Erfolg den Eintritt einer konkreten Gefahr für das geschützte Tatobjekt. Die abstrakten Gefährdungsdelikte sind typischerweise Tätigkeitsdelikte, bei denen es auf eine tatsächlich eingetretene Wirkung der Tat für das konkrete Schutzobjekt nicht ankommt.
Im Hinblick auf die dabei auftretenden Beweisschwierigkeiten ist im Vorfeld von Verkürzungsdelikten bereits die Verletzung der Verschlusssicherheit nach § 48 FinStrG als Gefährdungsdelikt unter Strafdrohung gestellt.