5.4.3 Umfang und Zeitpunkt der Anwendung der Sorgfaltspflichten
Die in § 6 Abs 1 bis 3 FM-GWG genannten Sorgfaltspflichten (Feststellung und Überprüfung) sind auf risikoorientierter Grundlage durch die Verpflichteten vorzunehmen. Bei der Risikobewertung von GW/TF sind als Mindestmaß die in Anlage I aufgeführten Risikovariablen zu berücksichtigen. Es handelt sich hierbei um den Kontozweck oder Geschäftsbeziehungszweck. Weiters um die Höhe der von einem Kunden eingezahlten Vermögenswerte oder dem Umfang der ausgeführten Transaktionen und die Regelmäßigkeit oder Dauer der Geschäftsbeziehung.