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Dokument-ID: 1019821
5.2 Vollzug von Geldstrafen
Geldstrafen werden mit Ablauf eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung fällig. Tritt die Fälligkeit an einem
- Samstag,
- Sonntag,
- gesetzlichen Feiertag,
- Karfreitag oder
- 24. Dezember