Anklagegrundsatz
Unter Anklagegrundsatz wird die Festlegung verstanden, dass die Funktion des Richters von der des Anklägers getrennt sein muss.
Die Anklage im Strafverfahren vertritt der Staatsanwalt (im Finanzstrafverfahren auch die Finanzstrafbehörde).
Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Richter in der Strafsache beide Seiten, also Anklage und Verteidigung hört, und auf diese Weise objektiv entscheiden kann. Jedes Strafverfahren wird durch Anträge eines Anklägers veranlasst und beschränkt.