1.1.25 § 185 FinStrG Kosten des Verfahrens
Rechtsmittel gegen Kostenbescheid
BFG vom 17.09.2021, RV/5300024/2020
Rechtssatz
Mit einem Rechtsmittel gegen einen gesonderten Kostenbescheid nach § 185 Abs 3 FinStrG kann nur die zahlenmäßige Höhe der Strafverfahrenskosten, darunter bspw gem § 185 Abs 1 lit c FinStrG die Höhe der Barauslagen für die Beförderung und Aufbewahrung von beschlagnahmten Gegenständen, bekämpft werden, nicht jedoch die grundsätzliche Kostenersatzpflicht. Steht die Höhe der Barauslagen im Zeitpunkt der Entscheidung bereits fest und wurde deren Festsetzung in der Strafentscheidung verabsäumt, so können diese (zusätzlichen) Kosten aufgrund entschiedener Sache nicht mehr mittels eines derartigen gesonderten Bescheides nachträglich festgesetzt werden.