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Neu Dokument-ID: 1233567

Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.6.4 Herrühren

Der Vermögensbestandteil wird vom Täter durch die kriminelle Tat erlangt oder für ihre Begehung empfangen, oder es verkörpert sich in ihm der Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögensbestandteils.

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