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Dokument-ID: 1020040
8 Verbotene Herstellung von Tabakwaren
Der verbotenen Herstellung von Tabakwaren macht sich gem § 43 FinStrG schuldig, wer vorsätzlich, ohne die nach dem Tabaksteuergesetz erforderliche Bewilligung gewerblich im Steuergebiet Tabakwaren herstellt.