1.64 Abgabenverkürzung keine Erfolgsvoraussetzung bei Schmuggel
Mit dem Urteil wurde der Täter des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt. Er hat vom 4. März bis zum 9. Dezember 2008 an diversen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken gemeinsam mit einer Mittäterin eingangsabgabepflichtige Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen, indem er für 282 Containerladungen, insbesondere mit Knoblauch und Textilien, die Austrittsbestätigungen, die mit gefälschten Austrittszollstempeln versehen worden waren, wieder übernahm und schließlich seiner Bezugsquelle übergab.