5.7 Das Finanzstrafverfahren vor Ländern und Gemeinden
Die Regelungskompetenz, besondere Straftatbestände in den Abgabengesetzen aufzunehmen, kommt ausschließlich dem Landes- bzw Bundesgesetzgeber zu.
Die Idee einheitlicher finanzstrafrechtlicher Regelungen war nicht erfolgreich, da Art 11 Abs 2 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) den Bundesgesetzgeber lediglich zur Erlassung einheitlicher Verwaltungsverfahrensbestimmungen ermächtigt, nicht allerdings auch zur Erlassung materieller Normen. Für die Länder ergab sich daher die Notwendigkeit, für ihren Bereich eigenständige Regelungen zu schaffen und die Gestaltung eigener Landesabgabenordnungen vorzunehmen. Ein entsprechender Musterentwurf des Bundesministeriums für Finanzen, basierend auf der BAO, wurde damals vorgelegt. Die Länder versuchten meist, wenngleich nicht immer, die Vorschriften der BAO zu übernehmen und auch die einzelnen Landesabgabenordnungen bestmöglich aufeinander abzustimmen.