2.33 Zurechnung des Vertreterverschuldens
Ein dem Rechtsvertreter widerfahrenes Ereignis stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens gehandelt hat (vgl etwa VwGH 27.5.2014, 2014/16/0001). Handlungen und das Verschulden des Vertreters einer Partei sind dem Vertretenen zuzurechnen (VwGH 19.10.2017, Ra 2017/16/0101; 27.1.2011, 2010/15/0149, jeweils mwN). Die Unkenntnis der Rechtslage oder ein Rechtsirrtum stellen nur in Ausnahmefällen ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte (vgl VwGH 25.4.2017, Ra 2016/16/0094; 28.2.2017, Ra 2017/16/0021, jeweils mwN).