5.2.2 Datenschutz und Aufbewahrungspflichten
Der Gewerbetreibende hat gem § 365y GewO für die Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung möglicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durch die Geldwäschemeldestelle oder die Behörde bestimmte Aufbewahrungspflichten wie etwa Kopien der erhaltenen Dokumente und Informationen des Kunden und Transaktionsbelege und -aufzeichnungen aufzubewahren. Prinzipiell gelten Aufbewahrungspflichten von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion. Nach Ablauf der Aufbewahrungspflichten sind die personenbezogenen Daten zu löschen, sofern nicht längere Speicherpflichten nach anderen Bestimmungen bestehen. Gem § 365y Abs 3 GewO hat der Gewerbetreibende über Systeme zu verfügen, die einen sicheren Kommunikationsaustausch mit der Geldwäschemeldestelle und anderen zuständigen Behörden gewährleisten.