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Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2 Geldwäscheprävention Gewerbeordnung

Die Maßnahmen zur Verhinderung der GWTF finden sich in §§ 365m GewO und dienen der Umsetzung der RL (EU) 2015/849 und den FATF Recommendations. • [Fußnote: Es handelt sich hierbei um die International Standards on Combating Money Laundering and the Financing of Terrorism & Proliferation idgF. Zu betonen ist, dass es sich hierbei um Softlaw handelt. Nicht vergessen werden dürfen Anlage 7 und 8 GewO, in denen gem § 365r Abs 4, 5 und 6 GewO demonstrative Aufzählungen zum potenziell geringen und hohen Risiko dargelegt werden. Ähnlich wie im WTBG wird die RL (EU) 2015/849 als „Geldwäsche-RL“ bezeichnet. Die GewO hat sich dazu entschlossen, mit eigenen Legaldefinitionen • [Fußnote: Die Wichtigsten finden sich in § 365n Z1 bis 11 GewO. zu arbeiten, wobei die Definitionen teils weiter definiert sind als die Tatbestände des StGB bzw WiEReG. Geldwäsche gem §365n Z1 GewO dürfte dabei den aktuellen Tatbestand der strafrechtlichen Geldwäsche abdecken, während Terrorismusfinanzierung gem § 365n Z2 GewO zusätzlich zum „klassischen“ StGB-Tatbestand des § 278d StGB zusätzlich noch den § 278b und § 278c StGB mit umfasst hat. „Wirtschaftlicher Eigentümer“ gem § 365n Z3 GewO lehnt sich an der Legaldefinition gem § 2 WiEReG an und umfasst alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht, sowie natürliche Personen, in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird; der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst dabei zumindest den in § 2 Z 1 bis 3 WiEReG angeführten Personenkreis. Eine „Geschäftsbeziehung“ ist gem § 365n Z7 GewO jede geschäftliche, berufliche oder kommerzielle Beziehung, die in Verbindung mit den gewerblichen Tätigkeiten der den Bestimmungen dieses Abschnitts unterliegenden Gewerbetreibenden unterhalten wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von einer gewissen Dauer sein wird. Gem § 365n Z8 GewO handelt es sich bei „E-Geld“ um E-Geld gem § 1 Abs 1 E-GeldG. • [Fußnote: Bundesgesetz über die Ausgabe von E-Geld und die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, StF: BGBl I 107/2010 idgF.

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