2.5 Realkonkurrierende Vergehen der Abgabenhinterziehung
Das Zollamt erkannte den Revisionswerber schuldig, er habe entgegen dem Verbot des § 20 Abs 2 AlkStG vorsätzlich 1.118,51 l (reinen) Alkohol hergestellt, ohne beim zuständigen Zollamt Salzburg die entsprechenden Abfindungsanmeldungen einzubringen oder in den eingebrachten Abfindungsanmeldungen die tatsächlich gebrannte Menge anzumelden, mithin unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht und ohne die angefallene Alkoholsteuer zu entrichten eine Abgabenverkürzung von EUR 11.185,10 bewirkt, wobei es ihm darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung der Abgabenhinterziehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Der Revisionswerber hat dadurch die Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 iVm § 38 Abst 1 lit a FinStrG und der verbotswidrigen Herstellung von Alkohol nach § 91 AlkStG begangen. Dafür wurde er zu einer Geldstrafe von EUR 8.000,– und zum Ersatz der näher bestimmten Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Tagen festgesetzt. Gem § 33 Abs 6 iVm § 17 FinStrG und gem § 91 AlkStG wurde auf den Verfall des Brenngeräts und von im Einzelnen nach Menge und Art aufgeschlüsseltem Alkohol in näher angeführten Behältern samt diesen Behältern erkannt.