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Dokument-ID: 1019667
5.3 Der Irrtum
Der Irrtum ist die unrichtige Vorstellung von der Wirklichkeit. Dem Täter wird gem § 9 FinStrG weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ.