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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.3 Der Irrtum

Der Irrtum ist die unrichtige Vorstellung von der Wirklichkeit. Dem Täter wird gem § 9 FinStrG weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ.

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