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Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.1 Internes Whistleblowing-System

Gem § 365m1 Abs 11 GewO hat der Gewerbetreibende über angemessene Verfahren zu verfügen, über die seine Angestellten oder Personen in einer vergleichbaren Position intern Verstöße melden können. Es muss sich um einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal handeln und die Verfahren, die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des betreffenden Gewerbebetriebs stehen, müssen den Anforderungen des § 365m1 Abs 10 Z 2 bis 5 GewO entsprechen.

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