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Albert Scherzer | Glossar

Tatbestand

Als Tatbestand wird die Summe sämtlicher Voraussetzungen des Gesetzes verstanden, die für das Auslösen einer bestimmten Rechtsfolge erforderlich sind. Ein Tatbestand setzt sich aus sämtlichen allgemein gehaltenen Merkmalen zusammen, die einer Tat im rechtlichen Sinne zugrunde liegen sollen. Die einzelnen Teile eines Tatbestandes, zB das Vorliegen einer Abgabenverkürzung, werden als Tatbestandsmerkmale bezeichnet.

Als Tatbestandsmerkmal wird im Strafrecht ein Teilstück eines Tatbestandes bezeichnet. Es wird zwischen objektiven, nach Tatsachen beweisbaren Tatbestandsmerkmalen und subjektiven, nach der Einstellung oder Ansicht des Täters deutbaren Tatbestandsmerkmalen unterschieden. Werden objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale bejaht, so ist ein Straftatbestand verwirklicht. Treten keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe oder Ähnliches hinzu, erfolgt ein Schuldspruch.