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Dokument-ID: 1045057
1.50 Voraussetzungen des Ausschlussgrundes der Selbstanzeige betreffend Verfolgungshandlungen
Mit dem Urteil wurde der Täter mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt.