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Neu Dokument-ID: 1019450

Albert Scherzer | Glossar

Ersatzfreiheitsstrafe

Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

Der geschuldete Betrag wird zuvor durch Zwangsvollstreckung eingetrieben. Unmöglich ist dies allerdings, wenn dadurch der notwendige Unterhalt des Verurteilten oder der seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet wird.

Nur wenn die Eintreibung ohne Erfolg endet, folgt von Amts wegen die Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe. Für die Höchstdauer von Ersatzfreiheitsstrafen gelten unterschiedliche Grenzen, wobei die Dauer von zwei Jahren nicht überschritten werden kann.

Geldstrafen können auch nach dem Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe bezahlt werden. Diese verringert sich im Verhältnis zu dem verbüßten Teil der Ersatzfreiheitsstrafe. Die Freiheitsstrafen werden in den gerichtlichen Gefangenenhäusern und in den Strafvollzugsanstalten vollzogen.

Vorhaft ist auch im Fall der Ersatzfreiheitsstrafe anzurechnen.